Hinweise zur Notfallbetreuung nach neuer SARS-CoV-2-Eindämmungeverordnung
Mit Inkrafttreten der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung kann seit dem 9. Mai 2020 auf Antrag einer sorgeberechtigten Person und in Ansehung des Grundsatzes, dass die Betreuung der Kinder vorrangig zu Hause erfolgt, für folgende Personengruppen die Bewilligung einer Notfallbetreuung erfolgen:
Beschäftigte sorgeberechtigte Personen in kritischen Infrastrukturbereichen, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann.
Kinder, die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls zu betreuen sind,
Kinder von Alleinerziehenden, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann.
Die Notbetreuung ist für Kinder von Beschäftigten aus folgenden Bereichen (kritische Infrastrukturbereiche) vorgesehen:
- im Gesundheitsbereich, in gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen, im medizinischen und im pflegerischen Bereich, den stationären und teilstationären Erziehungshilfen, in Internaten gemäß § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, den Hilfen zur Erziehung, der Eingliederungshilfe sowie zur Versorgung psychisch Erkrankter,
- als Erzieherin und Erzieher oder als Lehrerin und Lehrer in der Notfallbetreuung,
- zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen in der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,
- bei der Polizei, im Rettungsdienst, Katastrophenschutz, bei der Feuerwehr und bei der Bundeswehr sowie für die sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr,
- der Rechtspflege,
- im Vollzugsbereich einschließlich des Justizvollzugs, des Maßregelvollzugs und in vergleichbaren Bereichen,
- der Daseinsvorsorge für Energie, Abfall, Wasser, Öffentlicher Personennahverkehr, Informationstechnologie und Telekommunikation, die Leistungsverwaltung der Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
- der Landwirtschaft, der Ernährungswirtschaft, des Lebensmitteleinzelhandels und der Versorgungswirtschaft,
- als Lehrkräfte für zugelassenen Unterricht, für pädagogische Angebote und Betreuungsangebote in Schulen sowie für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen,
- der Medien (einschließlich Infrastruktur bis hin zur Zeitungszustellung),
- in der Veterinärmedizin,
- für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal,
- Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind.
Dem Antrag ist unbedingt ein Arbeitgebernachweis beizufügen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller in einem Bereich der oben genannten kritischen Infrastruktur tätig ist.
Bei gemeinsamem Sorgerecht ist vom anderen Elternteil ebenfalls ein Nachweis vom Arbeitgeber zu erbringen, aus dem hervorgeht, dass derzeit die berufliche Tätigkeit nicht im Homeoffice ausgeübt wird.
Alleinerziehende haben auch einen Nachweis vom Arbeitgeber beizufügen, der bestätigt, dass die berufliche Tätigkeit gegenwärtig nicht im Homeoffice ausgeübt wird.