Amt für Stadtentwicklung - Sachgebiet Liegenschaften
Entschädigungszahlung (EntschG)
Kurzinformationen
Ist die Rückgabe nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) ausgeschlossen oder hat der Berechtigte Entschädigung gewählt, besteht ein Anspruch auf Entschädigung. Der Entschädigungsanspruch wird durch Zuteilung von übertragbaren Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds erfüllt.
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz - EntschG)
- Zweite Verordnung zur Durchführung des Vermögensgesetzes, des Entschädigungsgesetzes, des Ausgleichsleistungsgesetzes und des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes (Zweite Vermögensgesetzdurchführungsverordnung- 2. VermGDV)
Ansprechpartner
Herr Krehl
Heiligegeiststraße 19-23
03394 429 111
03394 429 199
Frau Lindstädt
Zimmer C1.07
Heiligegeiststraße 19-23
03394 429115
03394 429199
Frau Grothe
Heiligegeiststraße 19-23
03394 429 114
03394 429 299