Gewerbe, abmelden
Kurzinformationen
Anzeige der Beendigung (=Abmelden) eines stehenden Gewerbes.
Allgemeine Informationen
- Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle aufgibt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen
- Die Anzeige muss unter Verwendung des gesetzlich vorgeschriebenen Vordrucks Gewerbeabmeldung erfolgen
- Dieser Vordruck ist auch im Bereich Bürgerbüro erhältlich
- Bei persönlicher Vorlage der Anzeige wird die Identität des Anzeigenden anhand seiner Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) überprüft
- Bei Vorlage der Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten ist der Nachweis seiner Vollmacht erforderlich
- Ordnungsiedrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 1 bis 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet
Beschreibung
Die endgültige Aufgabe eines stehenden Gewerbetriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle ist der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind natürliche und juristische Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein).
Die Abmeldung nur eines Teils der ausgeübten Tätigkeit ist nicht anzeigepflichtig. Sie kann jedoch als freiwillige Meldung (Korrektur unrichtig gewordener Daten) kostenfrei vorgenommen werden.
Rechtsgrundlagen
Notwendige Unterlagen
bei persönlicher Erstattung der Anzeige:
- Personalausweis oder Reisepass
bei Vertretung:
- Vollmacht mit Personalausweis des Antragstellers und des Bevollmächtigten
Fristen
Die Behörde bescheinigt innerhalb von drei Tagen den Empfang mangelfreier Anzeigen
Gebühren
Die Bescheinigung der Gewerbeabmeldung erfolgt gebührenfrei.
Ansprechpartner
Frau Bock
03394 429324