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Namensänderung, beantragen
Namensänderung aus sonstigen Gründen (öffentl.-rechtl. Namensänd.)
Die öffentlich-rechtliche Namensänderung (Vornamens- und/oder Familiennamensänderung) dient dazu, namensmäßige Unannehmlichkeiten / Unstimmigkeiten im Einzelfall zu beseitigen.
Öffentlich-rechtliche Namensänderungen werden nur in Ausnahmefällen gewährt. Dementsprechend ist vorrangig zu prüfen, ob die Änderung des Namens nicht durch eine Erklärung nach Bürgerlichem Recht beim Standesamt erreicht werden kann.
Für die öffentlich-rechtliche Änderung des Vor- und Familiennamens einer Person ist das Recht des Staates maßgebend, dem sie angehört (Heimatrecht).
Deutsche Namensänderungsbehörden dürfen den Familien- und Vornamen von folgenden Personengruppen ändern:
- deutschen Staatsangehörigen
- Staatenlosen mit Wohnsitz in Deutschland
- heimatlosen Ausländern mit Wohnsitz in Deutschland
- ausländischen Flüchtlingen oder Asylberechtigten mit Wohnsitz in Deutschland
Zuständigkeiten:
- bei Wohnsitz in Deutschland: Namensänderungsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat
- bei Wohnsitz im Ausland: Namensänderungsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz zuletzt in Deutschland hatte
Änderung von Familiennamen
Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt.
Da der Familienname grundsätzlich nicht zur freien Verfügung des Namensträgers steht, kommt z.B. eine Namensänderung nicht in Betracht, wenn sie nur damit begründet wird, dass der bestehende Name dem Namensträger nicht gefällt oder dass ein anderer Name klangvoller ist oder eine stärkere Wirkung auf Dritte ausübt.
Gründe für die Änderung des Familiennamens können sein:
- Familiennamen, die anstößig oder lächerlich klingen oder die zu unangemessenen oder frivolen Wortspielen Anlass geben
- Schwierigkeiten in Schreibweise und Aussprache, die über das Normalmaß hinausgehend behindern
- Probleme durch abweichende Schreibweisen von Familiennamen mit "ss" oder "ß" oder von Familiennamen mit Umlauten wie "ae", "oe" usw., die zu erheblichen Behinderungen führen
Änderung von Vornamen
Änderungen von Vornamen sind wie die Familiennamensänderung nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Recht der Eltern für die Vornamensgebung, das bei der Beurkundung der Geburt eines Kindes ausgeübt wird, endet grundsätzlich mit der Eintragung der gewählten Vornamen beim Standesamt.
Folgende nachträgliche Änderungen sind jedoch denkbar:
- Ersetzung eines Vornamens durch einen anderen Vornamen
- Streichen oder Hinzufügen eines Vornamens
- Änderungen der Schreibweise
Keine Änderung im Sinn des Namensänderungsgesetzes ist die Änderung des Rufnamens, den es im rechtlichen Sinn nicht gibt. Unter mehreren Vornamen steht es dem Namensträger frei, welchen er davon als Rufnamen gebrauchen will.
Vornamen von Kindern, die älter als ein Jahr und jünger als sechzehn Jahre sind, sollen nur aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes geändert werden.
Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG),
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV)
Die erforderlichen Unterlagen richten sich nach der Art der begehrten Namensänderung.
Da sie sich im Einzelfall stark unterscheiden, wird ein persönliches Informationsgespräch empfohlen, bei dem geprüft wird, welche Unterlagen notwendig sind und das entsprechende Antragsformular ausgehändigt wird.
durchschnittliche Bearbeitungszeit
Wegen der Beteiligung verschiedener Behörden am Verfahren kann die durchschnittliche Bearbeitungszeit mehr als 3 Monate betragen; nach Lage des Einzelfalles ist jedoch auch mit einer erheblich längeren Bearbeitungsdauer zu rechnen.
Das öffentlich-rechtliche Namensänderungsverfahren ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr ist dabei von den Einkommensverhältnissen abhängig.
Die Verwaltungsgebühr bewegt sich zwischen:
2,50 Euro - 1.022,00 Euro - bei der Familiennamensänderung
2,50 Euro - 255,00 Euro - bei der Vornamensänderung
Sollte der Antrag abgelehnt oder zurückgezogen werden, so wird in der Regel 10 % bis 50 % der üblichen Verwaltungsgebühr erhoben.
Zahlungsart
- bar
- ec-Karte
Am Bahnhof 2
03394 429 0
Am Bahnhof 2
03394 429312
03394 429319