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Personenstandsurkunde
Personenstandsbücher werden seit 1874 geführt.
Das Standesamt Wittstock/Dosse ist außerdem zuständig für folgende ehemalige Standesämter:
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Dranse
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Dossow
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Fretzdorf
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Freyenstein
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Gadow
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Rossow
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Babitz
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Wulfersdorf
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und Amt Wittstock-Land
Personenstandsurkunden sind:
Geburtsurkunden, Eheurkunden, Lebenspartnerschaftsurkunden und Sterbeurkunden
Auf Wunsch können diese Urkunden auch als mehrsprachige Urkunden (deutsch, englisch, französisch) ausgestellt werden.
Der Antrag muss eigenhändig unterschrieben sein und kann per Post, Fax oder E-Mail an das Standesamt gesandt werden.
Mit dem ab 01.01.2009 geltenden neuen Personenstandsgesetz (PStG) haben sich die Aufbewahrungsfristen für die Geburtsregister / Eheregister und Lebenspartnerschaftsregister sowie Sterberegister einschließlich der dazugehörigen Sammelakten verändert.
Im Standesamt verbleiben
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Geburtsregister 110 Jahre
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Ehe – und Lebenspartnerschaftsregister 80 Jahre
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Sterberegister 30 Jahre
Nach Ablauf der festgelegten Frist für die Führung der Personenstandsregister werden keine Urkunden durch das Standesamt mehr ausgestellt.
Zuständig für die Erteilung von Nachweisen aus diesem Personenstandsregister ist der
Landkreis Ostprignitz-Ruppin / Hauptarchiv
Heinrich-Rau-Str. 30 – 35, 16816 Neuruppin
Personenstandsgesetz (PStG)
Personenstandsverordnung (PStV)
Unterlagen
- Antrag Anforderung Personenstandsurkunde (ausgefüllt und eigenhändig unterschrieben)
- bei persönlicher Beantragung: Personalausweis / Reisepass im Original
- bei schriftlicher Beantragung: Personalausweis / Reisepass in Kopie
- ggf. Vollmacht bei Beantragung der Urkunde durch eine andere Person (mit Personalausweis- / Reisepasskopie des Antragstellers und Personalausweis im Original des Bevollmächtigten)
Hinweis:
Personenstandsurkunden werden an diejenigen Personen ausgestellt, die im Registereintrag genannt sind.
- bei Geburtsurkunden: Kind, Vater, Mutter
- bei Eheurkunden: Ehefrau, Ehemann
- bei Lebenspartnerschaftsurkunden: beide Lebenspartner
- bei Sterbeurkunden: hinterbliebener Ehegatte / Lebenspartner
Übrige Verwandte (z. B. Geschwister, Eltern, Großeltern, Tanten, Onkel, Nichten, Neffen etc.) erhalten Urkunden nur, wenn ...
- sie eine Vollmacht des o. g. Personenkreises vorlegen oder
- ihr verwandtschaftliches Verhältnis anhand von Urkunden (bspw. Geburts- oder Eheurkunden) nachweisen.
Von Unterlagen in fremder Sprache wird außer dem Original zusätzlich eine deutsche Übersetzung von einem in Deutschland ansässigen und für Gerichte oder Behörden öffentlich bestellten oder vereidigten Dolmetscher benötigt.
Andere Personen haben nur ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
- bei schriftlicher Anforderung ca. 1 Woche
- bei persönlicher Vorsprache kann die Urkunde sofort in Empfang genommen werden
10,00 Euro - Einmalgebühr
Zusätzliche Kosten je nach Aufwand, wenn für das Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, entweder Datum, Standesamtsbezirk oder sonstige zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können.
Hinweis:
Für Rentenzwecke (bei der deutschen Rentenversicherung Bund) erhalten Sie die eigene Geburtsurkunde bzw. Geburtsurkunden ihrer Kinder mit dem Zusatz "für Rentenzwecke gebührenfrei".
Voraussetzung ist, dass der Verwendungszweck "Rente" bei der Beantragung der Urkunde angegeben wird. Andernfalls müssen 10,00 Euro Gebühren beglichen werden.
Zahlungsart
- bar
- ec-Karte
Bei schriftlicher Beantragung erfolgt die Gebührenerhebung durch Gebührenbescheid. Dieser wird per Post zugesandt.
Am Bahnhof 2
03394 429312
03394 429319
Am Bahnhof 2
03394 429 0