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Lagerfeuer
Kurzinformationen
- Das Entzünden und Abbrennen von Traditions-, Brauchtums- oder Lagerfeuern auf öffentlichen oder privaten Grundstücken bedarf der Erlaubnis.
- Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen sowie stark wasserhaltigem Grünschnitt, behandeltem Holz und anderen brennbaren Abfällen ist verboten.
- Feuerstellen im Wald oder in einem Abstand von weniger als 30 m bzw. 50 m zum Wald unterliegen zusätzlich einer besonderen Erlaubnispflicht nach den Vorschriften des Waldgesetzes des Landes Brandenburg.
- Bei Umzügen dürfen Fackeln (keine Pech-Fackeln) nur mitgeführt werden, wenn für geeignete Löscheinrichtungen während des Umzuges gesorgt ist.
- Lagerfeuer auf Grundstücken Dritter z.B. Wiesen, Felder, Strände oder andere öffentliche Bereiche ohne Genehmigung des Eigentümers sind verboten.
Holzfeuer sind grundsätzlich auch ohne Ausnahmegenehmigung zulässig, wenn die Allge-meinheit oder die Nachbarschaft hierdurch nicht gefährdet oder belästigt werden.
Beschreibung
Eine Gefährdung oder Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 LimschG ist in der Regel nicht zu erwarten, wenn die nachfolgenden Bedingungen eingehalten werden:
- Die Verbrennung wird nur gelegentlich durchgeführt.
- Die Größe des Feuerhaufens darf die Maße von 1 m Höhe und 1 m Durchmesser nicht übersteigen.
- Als Brennstoff wird nur naturbelassenes, stückiges Holz z.B. Scheitholz, Äste und Reisig genutzt.
- Der Brennstoff muss trocken sein.
- Abfälle gehören nicht ins Holzfeuer.
- Keine Verbrennung von Laub.
- Kleintiere durch Umschichtung des Haufwerkes vor dem Ingangsetzen des Feuers schützen.
- Bei anhaltender Trockenheit oder starkem Wind dürfen keine Holzfeuer entzündet werden.
- Der Abstand des Feuers zum Wald muss mindestens 50 m, bei selbstgenutzten Grundstücken in Waldnähe mindestens 30 m betragen. Ab Waldbrandgefahrenstufe 4 ist auf diesen Grundstücken das Verbrennen verboten.
- Die Nachbarschaft ist vor dem Termin zu informieren.
- Die Feuerstelle muss von einer volljährigen Aufsichtsperson überwacht werden.
- Der Verbrennungsplatz darf nicht verlassen werden, bevor das Feuer und die Glut vollständig erloschen sind. Das Erlöschen ist ebenfalls von einer volljährigen Person zu beaufsichtigen.
- Es sind immer Löschmittel bereit zu halten.
- Die Nachbarschaft darf durch Rauchentwicklung nicht belästigt werden.
- Bei starkem Rauch oder Funkenflug Feuer unverzüglich löschen.
- Angrenzende Gebäude und Einrichtungen, auch auf den Nachbargrundstücken dürfen nicht gefährdet werden.
- Die Feuerstelle muss im ausreichenden Abstand von Gebäuden und Verkehrsflächen entfernt sein (mindestens 10 m).
- Keine Brandbeschleuniger, wie Benzin, Verdünnung usw. benutzen.In Gebieten mit erhöhter Feinstaubbelastung, für die Luftreinhalte- oder entsprechende Aktionspläne aufzustellen sind, sind auch offene Holzfeuer unzulässig, da auch sie erheblich zur Feinstaubbelastung beitragen.
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz- OBG)
- Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz BImschG)
- Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG)
- Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
- Verordnung über die Entsorgung von kompostierbaren Abfällen und pflanzlichen Abfällen außerhalb von zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen (Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung- AbfKompVbrV)
- Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
- (Satzungen der Gemeinde)
Notwendige Unterlagen
- Name und Anschrift des Antragstellers sowie der verantwortlichen Person vor Ort (sowie möglichst auch dessen Handy-Nummer)
- Tag, Uhrzeit und Dauer des Feuers
- Genaue Ortsangabe
- Anlass des Feuers (z.B. gemeinschaftliches Ereignis)
- Ggf. die Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers
Kosten
Erlaubnis 10,00 bis 75,00 EUR
Ansprechpartner
Ordnungsamt
Herr Müller
Lietzenweg 2
03394 476328
Lietzenweg 2
03394 476328
Herr Degner
03394 429323
03394 429323
Herr Alpermann
03394 429320
03394 429320