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Hauptwohnung, abmelden
Es besteht keine Abmeldepflicht bei der bisherigen Meldebehörde wenn Sie wegziehen, sondern nur eine Anmeldepflicht bei Ihrer neuen zuständigen Meldebehörde.
Grundsätzlich muss eine Abmeldung nur erfolgen, wenn Sie z.B. ins Ausland verziehen oder wenn Sie Ihre Wohnung aufgeben und keine neue Wohnung im Inland beziehen.
Wenn Sie als ausländischer Staatsangehöriger wieder zurück in z.B. Ihr Heimatland ziehen, können Sie die Abmeldung auch schriftlich/per E-Mail tätigen. Geben Sie dazu bitte Ihre Anschrift in dem jeweiligen Land an, sodass wir Ihnen die Abmeldebestätigung dort hin senden können.
Es besteht zudem auch die Möglichkeit eine Person zu bevollmächtigen, die dann die Abmeldung vornimmt.
- Personalausweis, Reisepass oder Heimatpass bei ausländischen Staatsangehörigen (in Kopie bei nicht persönlicher Abmeldung)
- bei schriftlicher Abmeldung oder Abmeldung per E-Mail: formloses Abmeldeschreiben bzw. ausgefüllten Meldeschein (siehe Formulare), Kopie/Scan vom Ausweisdokument
- bei Bevollmächtigung zusätzlich den Ausweis des Bevollmächtigten und eine von Ihnen unterschriebene Vollmacht (siehe Formulare, im Original mitzubringen)
Die Abmeldung kann 7 Tage vor, muss aber bis 14 Tage nach dem Auszug erfolgen.
Keine Gebühr
Am Bahnhof 2
03394 429 0
Am Bahnhof 2
03394 429 0
Am Bahnhof 2
03394 429314
Am Bahnhof 2
03394 429 0