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Ehefähigkeitszeugnis
Wenn Sie im Ausland heiraten möchten, wird von den meisten Ländern ein Ehefähigkeitszeugnis verlangt. Zu Fragen rund um die Vorgehensweise, die vorzulegenden Urkunden und Nachweise wenden Sie sich bitte an das Standesamt bzw. an das Auswärtige Amt.
Ein Ehefähigkeitszeugnis ist eine Bescheinigung des deutschen Standesamts für eine Eheschließung im Ausland, in der beide Verlobte genannt sein müssen.
Es bescheinigt die Tatsache, dass nach deutschem Recht der beabsichtigten Eheschließung im Ausland kein Hinderungsgrund besteht.
Bitte erkundigen Sie sich zunächst bei der ausländischen Stelle, ob dort für die Heirat ein Ehefähigkeitszeugnis verlangt wird und ob eine Überbeglaubigung (Legalisation / Apostille) erforderlich ist.
Zuständig für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist:
- bei Wohnsitz in Deutschland: Standesamt des Wohnsitzes des deutschen Partners
- derzeit Wohnsitz im Ausland, früher in Deutschland: Standesamt des letzten deutschen Wohnsitzes des deutschen Partners
- niemals Wohnsitz in Deutschland: Standesamt I in Berlin (siehe Downloads / Links)
Die Prüfung der Ehefähigkeit erfolgt wie bei einer in Deutschland beabsichtigten Eheschließung. Es sind daher von beiden Verlobten die dafür erforderlichen Urkunden vorzulegen.
Gültigkeit: 6 Monate ab Ausstellungstag
Hinweis:
Oft wird für eine Eheschließung im Ausland von Deutschen eine "Ledigkeitsbescheinigung" verlangt. Da eine Ledigkeitsbescheinigung von keiner deutschen Behörde ausgestellt wird, ist stattdessen über die ausländische Behörde zu klären, ob eine Bescheinigung aus dem Melderegister vorzulegen ist, die Angaben über den Familienstand enthält.
Voraussetzung:
- deutsche Staatsangehörigkeit eines oder beider Partner
- derzeitiger Wohnsitz in Wittstock/Dosse
bzw. bei derzeitigem Wohnsitz im Ausland: letzter Hauptwohnsitz in Wittstock/Dosse - das persönliche Erscheinen ist erforderlich;
- ist einer von beiden verhindert, kann der andere mit seiner Vollmacht das Ehefähigkeitszeugnis allein beantragen
- sollten beide Partner verhindert sein, besteht die Möglichkeit, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen
Personenstandsgesetz (PStG)
Personenstandsverordnung (PStV)
(im Original):
- Personalausweis o. Reisepass des deutschen Partners / Kopie des Reisepasses des ausländischen Partners (beglaubigt von der deutschen Botschaft im Ausland)
- beglaubigte Ablichtung des Geburtseintrages des in Deutschland geborenen Partners (erhältlich beim Standesamt des Geburtsortes) / ausländische Geburtsurkunde des im Ausland geborenen Partners
- Bescheinigung aus dem Melderegister des Hauptwohnsitzes mit Angabe des aktuellen Familienstandes - bei Antrag auf Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses sollte dieses nicht älter als 14 Tage sein (erhältlich bei der Meldebehörde)
- Wohnsitzbescheinigung für den im Ausland lebenden Partner
- ggf. Eheurkunde der letzten Ehe bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Lebenspartnerschaft
- ggf. Nachweis über die Auflösung der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft (z. B. rechtskräftiges Scheidungsurteil / Aufhebungsurteil, Sterbeurkunde)
- Familienstandsbescheinigung für den ausländischen Partner
- ggf. Vollmacht zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses
Von Unterlagen in fremder Sprache wird außer dem Original zusätzlich eine deutsche Übersetzung von einem in Deutschland ansässigen und für Gerichte oder Behörden öffentlich bestellten oder vereidigten Dolmetscher benötigt.
Für den deutschen Staatsangehörigen:
- Personalausweis/Reisepass
- Aufenthaltsbescheinigung (ggf. Abmeldebestätigung der Meldebehörde bei Wohnsitz im Ausland)
- aktuelle Abschrift aus dem Geburtenbuch
- ggf. Nachweise über Auflösungen von Vorehen.
Für den ausländischen Staatsangehörigen:
- Geburtsurkunde
- Nachweis über den Familienstand (Familienstandsbescheinigung)
- Melde- bzw. Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde
- ggf. Nachweis über die Auflösung von Vorehen und Heiratsurkunde
- Reisepass
Für Urkunden in fremdländischer Sprache müssen Übersetzungen beigefügt werden, die von einem anerkannten Übersetzer gefertigt wurden.
- Verlobte sind deutsche Staatsangehörige: 51 Euro
- Wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist: zusätzlich 30 Euro
- wenn eine Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder in Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt erfolgt: zusätzlich 25 Euro
- wenn ein Verfahren nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderlich ist: zusätzlich 30 Euro
- Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine ausländische Person: 51 Euro
Zahlungsart
- Bar
- Gebührenbescheid
- ec-Karte
Am Bahnhof 2
03394 429312
03394 429319
Am Bahnhof 2
03394 429 0