Standesamt

Namensänderung, beantragen


Beschreibung

Namensänderung aus sonstigen Gründen (öffentl.-rechtl. Namensänd.)

Die öffentlich-rechtliche Namensänderung (Vornamens- und/oder Familiennamensänderung) dient dazu, namensmäßige Unannehmlichkeiten / Unstimmigkeiten im Einzelfall zu beseitigen.

Öffentlich-rechtliche Namensänderungen werden nur in Ausnahmefällen gewährt. Dementsprechend ist vorrangig zu prüfen, ob die Änderung des Namens nicht durch eine Erklärung nach Bürgerlichem Recht beim Standesamt erreicht werden kann.

Für die öffentlich-rechtliche Änderung des Vor- und Familiennamens einer Person ist das Recht des Staates maßgebend, dem sie angehört (Heimatrecht).

Deutsche Namensänderungsbehörden dürfen den Familien- und Vornamen von folgenden Personengruppen ändern:

Zuständigkeiten:

Änderung von Familiennamen

Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt.

Da der Familienname grundsätzlich nicht zur freien Verfügung des Namensträgers steht, kommt z.B. eine Namensänderung nicht in Betracht, wenn sie nur damit begründet wird, dass der bestehende Name dem Namensträger nicht gefällt oder dass ein anderer Name klangvoller ist oder eine stärkere Wirkung auf Dritte ausübt.

Gründe für die Änderung des Familiennamens können sein:

 

Änderung von Vornamen

Änderungen von Vornamen sind wie die Familiennamensänderung nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Recht der Eltern für die Vornamensgebung, das bei der Beurkundung der Geburt eines Kindes ausgeübt wird, endet grundsätzlich mit der Eintragung der gewählten Vornamen beim Standesamt.

Folgende nachträgliche Änderungen sind jedoch denkbar:

Keine Änderung im Sinn des Namensänderungsgesetzes ist die Änderung des Rufnamens, den es im rechtlichen Sinn nicht gibt. Unter mehreren Vornamen steht es dem Namensträger frei, welchen er davon als Rufnamen gebrauchen will.

Vornamen von Kindern, die älter als ein Jahr und jünger als sechzehn Jahre sind, sollen nur aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes geändert werden.


Rechtsgrundlagen

Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG),

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV)


Notwendige Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen richten sich nach der Art der begehrten Namensänderung.

Da sie sich im Einzelfall stark unterscheiden, wird ein persönliches Informationsgespräch empfohlen, bei dem geprüft wird, welche Unterlagen notwendig sind und das entsprechende Antragsformular ausgehändigt wird.


Fristen

durchschnittliche Bearbeitungszeit

Wegen der Beteiligung verschiedener Behörden am Verfahren kann die durchschnittliche Bearbeitungszeit mehr als 3 Monate betragen; nach Lage des Einzelfalles ist jedoch auch mit einer erheblich längeren Bearbeitungsdauer zu rechnen.


Gebühren

Das öffentlich-rechtliche Namensänderungsverfahren ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr ist dabei von den Einkommensverhältnissen abhängig.

Die Verwaltungsgebühr bewegt sich zwischen:

2,50 Euro - 1.022,00 Euro - bei der Familiennamensänderung
2,50 Euro - 255,00 Euro - bei der Vornamensänderung

Sollte der Antrag abgelehnt oder zurückgezogen werden, so wird in der Regel 10 % bis 50 % der üblichen Verwaltungsgebühr erhoben.

Zahlungsart


Ansprechpartner

Frau Lindner
Am Bahnhof 2
Telefon 03394 429 0

Frau Havemann
Am Bahnhof 2
Telefon 03394 429312
Telefax 03394 429319